Die Haftpflichtversicherung ist ein absolutes MUSS für jeden Fahrzeughalter, da sie eine sogenannte Pflichtversicherung ist. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass kein Fahrzeug am deutschen Straßenverkehr teilnehmen darf, ohne haftpflichtversichert zu sein. Die Haftpflichtversicherung bezieht sich auf Schäden, die einem Dritten gegenüber verursacht wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Sach-, Personen- oder Vermögensschäden dreht.
Haftpflichtversicherung bei Sachschäden
Wird lediglich ein Sachschaden verursacht, umfasst die Haftpflichtversicherung in der Regel die folgenden Kosten:
- Reparaturkosten
- Kosten für einen Mietwagen
- Anwaltskosten
- Kosten für Gutachter
- Abschleppkosten
- Wertverlust
Kostenübernahme bei Personenschäden
Bei Personenschäden werden außerdem die Kosten für die ärztliche Behandlung übernommen. Dazu kommen gegebenenfalls Schmerzensgeld und/oder Verdienstausfall des Unfallopfers. In den schlimmsten Fällen wird das Opfer entweder so stark verletzt, dass ihm eine lebenslange Rente zusteht, oder es stirbt sogar an den Folgen des Unfalls. Hier hat der Unfallverursacher die Bestattungskosten zu übernehmen und gegebenenfalls eine Hinterbliebenenrente zu zahlen. Beides wird von der Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme
Die Haftpflichtversicherung übernimmt nur die Kosten für Schäden, die während des tatsächlichen Gebrauchs des Fahrzeugs entstanden sind.
Der Gebrauch eines Fahrzeugs wird wie folgt beschrieben und umfasst:
- das Fahren des Fahrzeugs,
- das Be- und Entladen,
- das Ein- und Aussteigen und
- das Tanken
Aber auch das Abschleppen eines defekten Fahrzeugs oder das Wegrollen eines geparkten Fahrzeugs werden dem Gebrauchsbegriff zugerechnet. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich trotzdem nicht ganz einheitlich. Kommt es zu einem Schaden, wird die Rechtslage nach dem jeweiligen Einzelfall entschieden.
Grenzen der Kostenübernahme durch die KFZ Haftpflichtversicherung
Sowohl bei Personen-, als auch bei Sachschäden können bei einem Schaden immense Kosten entstehen lassen. Um hier den Versicherten auch wirklich zu schützen, schreibt der Gesetzgeber Mindestdeckungssummen vor.
Mit der Deckungssumme ist der Betrag gemeint, den die Versicherung im Schadenfall maximal bereit ist zu bezahlen.
- Für Personenschäden gilt eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 7,5 Millionen Euro,
- für Sachschäden 1,12 Millionen Euro und
- für reine Vermögensschäden 50.000 Euro.
Bei diesen Beträgen handelt es sich um das absolute Minimum der Schadenshöhendeckung, vorausgesetzt der Schaden wird auch so hoch vom Sachverständigen geschätzt. Dieses Minimum kann im Falle eines schwerwiegenden Unfalls vor allem mit Personenschäden jedoch schnell überschritten werden, sodass seriöse Versicherungsunternehmen in der Regel höhere Deckungssummen anbieten. Von der Mehrheit der Versicherer wird jeweils eine Deckungssumme zwischen 50 und 100 Millionen Euro empfohlen.
Rein theoretisch ist es nämlich so, dass der Versicherungsnehmer bei einem Schaden, der höher als die Deckungssumme ist, den Unterschiedbetrag auf eigene Rechnung begleichen muss. Dies können immer noch mehrere Millionen Euro sein, wozu ein Bürger mit Durchschnittseinkommen kaum in der Lage sein wird. Es ist entsprechend auf eine hohe Deckungssumme beim Abschluss einer KFZ Haftpflichtversicherung zu achten.
Besonderheiten der KFZ Haftpflichtversicherung
Haftpflichtschutz im Ausland
Wer mit seinem Fahrzeug im Ausland unterwegs ist, ist durch die deutsche Kfz-Haftpflichtversicherung geschützt. Das Versicherungsunternehmen stellt eine grüne Versicherungskarte aus, die im besten Falle immer mitgeführt wird. Innerhalb der Europäischen Union ist dies nicht zwingend notwendig, erleichtert aber die Abwicklung, wenn es tatsächlich zu einem Unfall kommt.
Haftpflichtschutz bei Probefahrten
Wer beabsichtigt, ein Auto zu kaufen, macht in den meisten Fällen zunächst eine Probefahrt. Hier kommt es je nach Fall an, ob die Haftpflichtversicherung einen Schaden bei Probefahrten zahlt.
Fall 1: Erwirbt man das Fahrzeug bei einem Autohändler, kann man davon ausgehen, dass die Fahrt vollkaskoversichert ist.
Fall 2: Wird das Auto von einer Privatperson gekauft, muss darauf geachtet werden, dass das Fahrzeug noch auf den Vorbesitzer zugelassen und versichert ist. In diesem Fall wird seine Versicherung eventuelle Schäden, die während der Probefahrt entstehen, übernehmen.
Fall 3: Vorsicht ist geboten, wenn der Verkäufer das Auto bereits abgemeldet hat. Dann besteht nämlich gar kein Versicherungsschutz mehr und man hat sich als Käufer selbst darum zu kümmern, dass zumindest für den Zeitraum der Probefahrt eine Kfz-Versicherung abgeschlossen wird.
Keine Zahlung der KFZ Haftpflichtversicherung
Es gibt einzelne Fälle, in denen die Versicherungsunternehmen ihre Leistungen verweigern können. Hierzu gehört zum Beispiel der Fall, dass der Versicherungsnehmer einen Unfall vorsätzlich verursacht (Versicherungsbetrug). Steht der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls unter Drogen- oder Alkoholeinfluss, so muss die Versicherung ebenfalls nicht einspringen. Hier kommt es auf die Kulanz des Versicherungsunternehmens an, ob der Schaden in diesen Fällen beglichen wird. Praxis bei seriösen KFZ Haftpflichtversicherungen ist die Regelung, dass die Versicherung den Schaden zwar zunächst übernimmt, einen Teil der Summe aber vom Versicherungsnehmer zurückfordert wird.
Oliver ist Finanzredakteur für kraftfahrzeugversicherung.eu. Oliver hat schon viele Jahre Erfahrung als Investmentbanker und schreibt nebenher als Freischaffender für einige große Finanzmagazine und Blogs.